Fragen und Antworten zur Klimatechnik

Hier finden Sie eine Reihe von Fragen die wir oft in der Praxis gestellt bekommen! Damit können Sie sich über das Thema Klima- und Lüftungsanlagen ein schnelles Bild machen. Unter anderem die Richtlinie VDI 6022, die die hygienisch einwandfreie Planung, Errichtung, Instandhaltung und Kontrolle von RLT-Anlagen behandelt. Sollten Sie weitergehende Fragen zu diesem Thema haben, dann zögern Sie nicht und rufen Sie uns an!

Die Thermische Behaglichkeit ist der zentrale Begriff der Norm EN ISO 7730. Er beschreibt das menschliche Wohlbefinden in Abhängigkeit von der Temperatur und der Luftfeuchtigkeit (Relative Feuchte).

Behaglichkeits Grafik KAT Systems Fragen

Als gesundheitlich richtige Raumtemperatur ist im Sommer eine Temperaturdifferenz von der Innenraumtemperatur zur Außentemperatur von max. 6 bis 8°C empfehlenswert. Dieses behagliche Klima, lässt sich in den Sommermonaten durch den Einsatz moderner Klimatechnik erreichen.
Grundsätzlich gilt zunächst einmal, dass der Arbeitgeber eine Führsorgeverpflicht gegenüber dem Arbeitnehmer hat. Laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB § 618 Absatz 1) betrifft diese Führsorgepflicht auch den Arbeitsplatz.
Gemäß Arbeitsstättenverordnung „ArbStättV“ sowie Arbeitsstättenrichtlinien „ASR“ ist der Arbeitgeber dafür verantwortlich, dass die Beschäftigten unter gesundheitsgerechten Bedingungen arbeiten können. Höhere Temperaturen als 26 Grad sind nur zulässig, wenn die Außentemperatur auch die 26 Grad-Grenze überschritten hat und geeignete Sonnenschutzmaßnahmen installiert sind.
Hitze Maßnahmen am Arbeitsplatz KAT Systems
Bei mehr als 30 Grad Raumtemperatur ist der Arbeitgeber sogar verpflichtet, zusätzliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Maßnahmen wären unter anderem: tägliche Arbeitszeit verkürzen oder früh in den Morgenstunden verlegen, Reduzierung der inneren thermischen Lasten (z. B. elektrische Geräte nur bei Bedarf betreiben ), Lüftung in den frühen Morgenstunden, etc. „Geregelt in den ASR 3.5“.
Unter diesen kritischen Werten, können bereits durch lockere Kleidung und ausreichend geeigneter Flüssigkeit für Linderung sorgen. Steigt die Temperatur auf über 35 Grad, so ist der Raum als Arbeitsraum nicht mehr geeignet – es sei denn, es werden Schutzmaßnahmen, ähnlich wie bei Hitzearbeitsplätzen ergriffen.
!!Der Arbeitgeber muss die Schutzmaßnahmen in einer Gefährdungsbeurteilung geregelt haben.
Achtung!  Bei der Überschreitung der 26 Grad-Grenze ist bei nachfolgenden Personen oder Tätigkeiten, besondere Beachtung geboten:
• wenn schwere körperliche Arbeit zu verrichten ist,
• wenn besondere Schutzkleidung getragen werden muss, die die Wärmeabgabe behindert,
• wenn es sich um gesundheitlich vorbelastete oder besonders schutzbedürftige Beschäftigte (z. B. Jugendliche, Ältere, Schwangere) handelt.
Für sie gilt, dass sie gesundheitsgefährdende Temperaturen am Arbeitsplatz keinesfalls hinnehmen müssen.
Gibt es Außnahmen?
Ja, dort wo der Wärmeeinfluss betriebstechnisch bedingt ist. Etwa bei der Arbeit am Hochofen, etc.. Hier gelten besondere Anforderungen.
Um hygienische Missstände auf Dauer nicht zu einem Problem werden zu lassen, schreibt die VDI 6022 eine Hygiene­inspektion auch bei dezentralen Klimageräten ohne Luftbefeuchtung vor. Sie gilt für alle raumlufttechnischen Anlagen und Geräte, die Räume oder Aufenthaltsbereiche versorgen, in denen sich bestimmungsgemäß Personen mehr als 30 Tage pro Jahr oder regelmäßig länger als zwei Stunden pro Tag aufhalten.
Eine Studie hat gezeigt, alle drei Jahre müssen diese mikrobiologisch durch die Entnahme von Kontaktkulturproben an relevanten Stellen überprüft werden.
Wie stellt sich diese Hygieneinspektion gerade bei VRF-Großanlagen mit oft mehreren Hundert Geräten dar – z.B. im Hotel oder einem großen Bürogebäuden?
Hier können laut VDI 6022 bei gleichen Gerätetypen ab 20 Einheiten stichprobenartige Inspektionen durchgeführt werden. Diese Arbeiten müssen durch Fachunternehmen vorgenommen werden, deren Mitarbeiter eine Hygieneschulung A absolviert haben.
Die Arbeitsstättenverordnung „ArbStättV §3 Abs. 1,  3.6 Lüftung besagt, dass “Ablagerungen und Verunreinigungen in RLT-Anlagen, die zu einer unmittelbaren Gesundheitsgefährdung durch die Raumluft führen können, umgehend beseitigt werden müssen.”
Eine RLT-Anlage darf nicht selbst zur Gefahrenquelle (z. B. durch Gefahrstoffe, Bakterien, Schimmelpilze oder Lärm) werden.
Mit einer RLT-Anlage ist eine raumlufttechnische Anlage gemeint. Damit sind alle Anlagen gemeint, die den Zustand der Raumluft hinsichtlich Lufttemperatur, Luftfeuchte und Luftqualität beeinflussen. Diese Anlagen sorgen sowohl für den Luftaustausch als auch für die thermische Luftbehandlung in Räumen und Gebäuden.
Gemäß Arbeitsstättenrichtlinien „ASR A3.6 Lüftung Abs. 3.3“ gelten Anlagen mit maschineller Förderung der Luft, Luftreinigung (Filtern) und mindestens einer thermodynamischen Luftbehandlungsfunktion (Heizen, Kühlen, Befeuchten, Entfeuchten). als RLT-Anlagen.
Die DIN SPEC 13779 gibt eine Klassifizierung von Lüftungs- und Klimaanlagen. Daraus ergibt sich, dass Split-Klimaanlagen, etc. unter Kategorie THM-C3 eingestuft werden. Teilklimaanlage.
Klimaanlage Anlagentypen Gemäß Arbeitsstättenrichtlinien „ASR A3.6 Lüftung Abs. 3.3
*  (x)  Die Werte in Klammer werden durch die Anlage beeinflusst, jedoch ohne Garantiewerte im Raum (nicht regelbar).

Nein, wir bieten keine Montage und Inbetriebnahme von Klimaanlagen an, die nicht über uns bezogen wurden?

Begründung:

Eine Split-Klimaanlage mit fluorierten Treibhausgasen darf nur verkauft werden, sofern vor dem Kauf sichergestellt ist, dass die Montage und Inbetriebnahme durch einen zertifizierten Fachbetrieb erfolgt. Bei einem Verkauf ohne diese Bestätigung verstößt dieser Verkäufer gegen die EU-ChemKlimaschutzV. Sollten Sie diese Klimaanlage selbst (auch mit sog. „Quick-Connect-Anschlüssen“) erwerben und einbauen, verstoßen auch Sie als Endkunde gegen diese Verordnung. In beiden Fällen sieht die EU-ChemKlimaschutzV Bußgelder in Höhe von bis zu 50.000,- Euro vor. 

Keine Garantieübernahme durch den Hersteller. 
Wird eine Klimaanlage durch einen nicht zertifizierten Fachbetrieb montiert oder in Betrieb genommen, haben Sie keinerlei Garantieansprüche gegenüber dem Hersteller.

Als Fachbetrieb würden wir nach einer Montage/Inbetriebnahme auch im Falle einer „fremd gekauften“ Klimaanlage in der Gewährleistungspflicht stehen. Jedoch hätten wir, da wir nicht der Käufer wären, unsererseits keine Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Hersteller/Händler. Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, dass wir ausschließlich durch uns beschaffte Klimaanlagen verbauen.

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